Weiter besage der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 JStG, dass bei Übergangstätern jene Massnahmen aus dem Straf- oder Jugendstrafgesetz anzuordnen seien, die nach den Umständen erforderlich seien. Ob mit «Massnahmen aus dem Strafgesetz» grundsätzlich auch die Landesverweisung als reine Sicherungsmassnahme ohne Resozialisierungsgedanke gemeint sei, sei zu bezweifeln. Zum einen habe das Jugendgericht beim Beschuldigten nicht erwachsenenstrafrechtliche Massnahmen, sondern die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen der Unterbringung und ambulanten Behandlung als erforderlich erachtet.