15 JStG – zwingend notwendig gewesen. Eine – vorbehältlich eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB – obligatorische Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB bei Übergangstätern analog dem Erwachsenenstrafrecht entspreche demnach nicht dem gesetzgeberischen Willen. Weiter besage der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 JStG, dass bei Übergangstätern jene Massnahmen aus dem Straf- oder Jugendstrafgesetz anzuordnen seien, die nach den Umständen erforderlich seien.