9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst aus, dass es für die obligatorische Landesverweisung bei Übergangstätern keine rechtliche Grundlage gebe. Weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative würden sich Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die Landesverweisung auf Übergangstäter Anwendung finden solle. Hätte der Gesetzgeber solches vorgesehen, so wäre eine entsprechende Regelung im Jugendstrafgesetz – wie im Militärstrafgesetz oder bezüglich der Strafen in Art. 3 Abs. 2 Satz 1