7. Bezüglich Schutzmassnahmen und Strafzumessung kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 40 588 ff.). Die beiden angeordneten Schutzmassnahmen sowie die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren (unter Anrechnung von 331 Tagen Untersuchungshaft) sind – wie bereits unter Ziff. I. 5. erwähnt – ebenfalls rechtskräftig. IV. Landesverweisung