II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 40 540 ff.). III. Schutzmassnahmen/Strafzumessung