14 Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eintragung im Strafregister. Da die Jugendanwaltschaft Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. das Urteil darf in den zu überprüfenden Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist praxisgemäss neu zu verfügen.