3. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Beurteilung der Zivilklagen, die Verfügungen betreffend den vorsorglichen Massnahmenvollzug (Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Beschlagnahmungen und Einziehung (Ziff. IV. 2.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind.