Damit ist das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs), die beiden angeordneten Schutzmassnahmen (Ziff. II. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Ziff. II. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Beurteilung der Zivilklagen, die Verfügungen betreffend den vorsorglichen Massnahmenvollzug (Ziff.