5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil nur im Rahmen der angefochtenen Punkte zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Jugendanwaltschaft beschränkte die staatsanwaltschaftliche Berufung auf den Verzicht der Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Damit ist das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft erwachsen.