40 889 ff.) ging – nach einmalig erstreckter Frist – am 9. November 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte reichte am 11. Dezember 2020 eine Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung der Jugendanwaltschaft zu den Akten (pag. 40 903 ff.). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 verzichtete die Jugendanwaltschaft auf eine Replik (pag. 40 914). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ zur Einreichung seiner Honorarnote aufgefordert (pag. 40 916 f.).