festgesetzt (gemäss Kostennote vom 10. September 2020, pag. 40 710 f.) und festgehalten, dass über eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Endurteil befunden werde. Gleichzeitig wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Jugendanwaltschaft aufgefordert, innert Frist von 20 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 40 717 ff.). Die Berufungsbegründung vom 6. November 2020 (pag. 40 889 ff.) ging – nach einmalig erstreckter Frist – am 9. November 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein.