40 691). AD.________ erklärte mit Eingabe vom 19. September 2020, er wolle nur noch nach Abschluss des Verfahrens informiert werden (pag. 40 715). Die anderen Privatkläger/innen und die Jugendanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 24. September 2020 wurden alle Privatkläger/innen ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem Verfahren entlassen, die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt BM.________ für seine bisherigen oberinstanzlichen Aufwendungen als amtlicher Anwalt von O.________ festgesetzt