12 anderen – namentlich in den die Privatkläger/innen betreffenden – Urteilspunkten unangefochten geblieben und rechtskräftig geworden sei. Weiter teilte die Verfahrensleitung die Absicht mit, das schriftliche Verfahren anzuordnen sowie alle Privatkläger/innen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen und gewährte diesen die Möglichkeit, Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 40 685 ff.). Der Privatkläger O.________ erklärte sich mit Schreiben vom 25. August 2020 mit diesem Vorgehen einverstanden (pag. 40 691).