Der Privatkläger O.________ sowie die Verteidigung erklärten sich sodann mit der von der Jugendanwaltschaft beantragten Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (Eingabe Rechtsanwalt BM.________ vom .________. Juli 2020, pag. 40 681 und Eingabe Rechtsanwalt B.________ vom 27. Juli 2020, pag. 40 683). Seitens der anderen Privatkläger ist innert Frist nichts eingelangt. Mit Verfügung vom 21. August 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die staatsanwaltliche Berufung lediglich auf die Frage der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS beschränke und das erstinstanzliche Urteil somit in allen