40 662 f.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft Gelegenheit geboten, innert angesetzter Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie sich zur allfälligen Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag. 40 665 ff.). Seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft wurden innert Frist keine Anschlussberufung erhoben und keine Nichteintretensgründe geltend gemacht. Der Privatkläger O._____