In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. Juli 2020 beschränkte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Leitung der Jugendanwaltschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft), ihre Berufung auf die Nichtanordnung der Landesverweisung sowie die damit zusammenhängende Nichtausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 40 662 f.).