2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Jugendanwaltschaft) mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 die Berufung an (pag. 40 514). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Juli 2020 (pag. 40 527 ff.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. Juli 2020 beschränkte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Leitung der Jugendanwaltschaft (nachfolgend: Jugendanwaltschaft), ihre Berufung auf die Nichtanordnung der Landesverweisung sowie die damit zusammenhängende Nichtausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).