A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt BM.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5‘163.75 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt BM.________ verzichtete ausdrücklich auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gegenüber A.________.