5. Die beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 290.00 (Bussendeposita von CHF 140.00 und CHF 150.00) werden zur Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN .________, PCN .________, PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der Frist ist notwendig und wird dem zuständigen Bundesamt hiermit erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. k i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).