6. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Privatklägers AL.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Privatklägers AN.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Privatklägers AD.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 9. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Privatklägers S.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).