Es fehlt an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die Anwendung der Bestimmungen zur Landesverweisung bei Übergangstätern zulassen würde. Dass die entsprechenden Bestimmungen im Erwachsenenstrafrecht ohne Verweis bzw. gestützt auf die aktuell geltende Gesetzeslage im Jugendstrafbereich ohne Weiteres zur Anwendung gelangen, widerspricht der Intention des Gesetzgebers bezüglich strafprozessualer Stellung und strafrechtlicher Behandlung der besonderen Kategorie der Jugendtäter, welcher eben auch die Übergangstäter angegliedert sind (E. 13.2.3). Erwägungen: I. Formelles