3 Abs. 2 JStG sind bei Übergangstätern jene Massnahmen aus dem Straf- oder Jugendstrafgesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich sind. Eine Landesverweisung als reine Sicherungsmassnahme ohne Resozialisierungsgedanke kann keine entsprechende Wirkung entfalten und damit auch nicht im Sinne des Gesetzeswortlauts erforderlich sein. Es fehlt an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die Anwendung der Bestimmungen zur Landesverweisung bei Übergangstätern zulassen würde.