Landesverweisung bei Übergangstätern Weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Landesverweisung bei Übergangstätern, d.h. bei Jugendlichen, die vor und nach dem vollendeten 18. Altersjahr Straftaten begangen haben, Anwendung finden soll bzw. diese anders behandelt werden sollten als die reinen Jugendtäter. Die Bestimmungen zur Landesverweisung sind in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt und gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG sind bei Übergangstätern jene Massnahmen aus dem Straf- oder Jugendstrafgesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich sind.