Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 16. Dezember 2019 (JG 19 24/37/55) Regeste: Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 66a Abs. 1 StGB; Landesverweisung bei Übergangstätern Weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Landesverweisung bei Übergangstätern, d.h. bei Jugendlichen, die vor und nach dem vollendeten 18. Altersjahr Straftaten begangen haben, Anwendung finden soll bzw. diese anders behandelt werden sollten als die reinen Jugendtäter.