Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmten Geldbeträge von insgesamt CHF 2‘221.15 werden zur Deckung der Busse und der Geldstrafe verwendet (Art. 268 und 442 Abs. 4 StPO). […] II.