11. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Es kann diesbezüglich auf das Dispositiv verwiesen werden (siehe hinten VIII.). Die Kostennoten von Rechtsanwalt B.________ vom 24. April 2020 (pag. 839 ff.) sowie vom 12. Februar 2021 (pag. 959 f.) geben insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. VII. Verfügungen 12. Die im Dispositiv ersichtlichen Verfügungen sprechen für sich. Die weiteren vorinstanzlich verfügten Anordnungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 850). 20 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.