9. Der vorinstanzliche Entscheid über den Widerruf (inkl. diesbezügliche Verfahrenskosten) ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 849). 19 VI. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind bereits rechtskräftig geworden (vgl. pag. 848). Oberinstanzlich trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 StPO); diese werden auf CHF 3'000.00 festgesetzt.