8. Fazit Der Beschuldigte wird somit gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 4 Tagen werden an den unbedingten Teil dieser diese Strafe angerechnet. V. Widerrufsverfahren