Im Weiteren hätte er Anspruch auf eine gesamthafte Beurteilung aller Vorwürfe aus dieser Zeit gehabt. Im Strafregisterauszug vom 14. April 2020, den die Vorinstanz eingeholt hatte, war zudem die neuerliche Untersuchung ersichtlich (siehe pag. 800 sowie pag. 823 Z. 10 ff.). Die vorliegende Anklageschrift datiert auch erst vom 10. Dezember 2019 (pag. 728 ff.). Im Weiteren lebt der Beschuldigte für seine Verhältnisse jetzt in geordneten Verhältnissen und hat anlässlich seiner Einvernahme am 12. Februar 2021 einen stabilen, anständigen und motivierten Eindruck hinterlassen.