Die Gründe für einen unbedingten Vollzug von bloss 12 Monaten Freiheitsstrafe sind die Folgenden: Zwar ist es so, dass bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein weiteres Verfahren – BM 18 34 – hängig ist, in welchem es grundsätzlich wiederum um ähnliche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten geht (siehe Akten BM 18 34, insb. Einvernahme vom 17. März 2020, 08:40 Uhr); er hat also während hängigem Verfahren delinquiert.