7.5 Erwägungen der Kammer Die Kammer kommt gestützt auf die vorangehenden Ausführungen, insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung zum Ermessensspielraum zum Schluss, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe auf 12 Monate reduziert werden kann. Die Gründe für einen unbedingten Vollzug von bloss 12 Monaten Freiheitsstrafe sind die Folgenden: