42 (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; BGer, StrA, 1. 6. 2017, 6B_869/2016, E. 4.2; StrA, 26. 6. 2014, 6B_97/2014, E. 1.1; StrA, 20. 6. 2011, 6B_196/2011, E. 5 […]). Eine teilbedingte Strafe kann aber nur bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren verhängt werden. Nur der bedingte oder der unbedingte Strafvollzug ist hingegen in den anderen Fällen in Betracht zu ziehen, denn entweder liegen «besonders günstige Umstände» vor, und ist daher eine bedingte Strafe zu verhängen, oder liegen solche Umstände nicht vor, weshalb weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe in Frage kommen kann (BGE 135 IV 152, nicht publ.