Dabei ist der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat, lediglich als weiteres Indiz im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.4). Es ist daher bundesrechtswidrig, den teilbedingten Strafvollzug einzig mit der unterbliebenen Schadenbehebung (s. Art. 42 Abs. 3) zu verweigern (BGer, StrA, 10. 11. 2011, 6B_341/2011, E. 2.5). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit i. S. v. Art. 42 Abs. 2 gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen. Die Kriterien sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe i. S. v. Art. 42 (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1;