Dies lässt sich auf Grund der Gesetzesberatungen im Ständerat auch entstehungsgeschichtlich belegen. So war für die Referentin der ständerätlichen Kommission klar, dass «si les conditions subjectives permettant l’octroi du sursis sont réunies, le juge doit pouvoir accorder, soit le sursis, soit le sursis partiel» (AB S 2001, 509). Ferner sind in den Materialien verschiedene Voten enthalten, die ausdrücklich auf die Voraussetzung der Prognose auch beim teilbedingten Strafvollzug Bezug nehmen (s. AB S 1999, 1117; N 2001, 536). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gem. Art.