Auch wenn Art. 43 nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, kann es nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass der Richter eine teilbedingte Strafe ausspricht, ohne vorgängig das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die bedingte Strafe zu überprüfen […]. Dies lässt sich auf Grund der Gesetzesberatungen im Ständerat auch entstehungsgeschichtlich belegen.