Dafür sprechen sowohl die Systematik des Gesetzes als auch seine teleologische Auslegung. Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind in einem getrennten Abschnitt einheitlich und systematisch geregelt (Erstes Buch, Dritter Titel, Erstes Kapitel, Zweiter Abschnitt). Aus der Struktur des ganzen Abschnitts ist die vom Gesetzgeber anvisierte Stufenfolge (bedingte und teilbedingte Strafen) klar erkennbar (Greiner, Strafen, 111; s. a. AB N 2001, 556 in welchem ausdrücklich von einem «in sich logischem, abgestuftem System» die Rede ist).