Der Beschuldigte ist teilweise geständig. Die Anschuldigungen passen ins Muster gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 29. April 2020. Der Beschuldigte delinquierte mithin während laufendem Verfahren. Gemäss den aktuellen Akten aber nicht mehr nach dem vorinstanzlichen Urteil in diesem Verfahren. Die Kammer schätzt es grundsätzlich als suboptimal ein, dass parallel zwei separate Verfahren gegen den gleichen Beschuldigten geführt wurden. Das Verfahren BM 18 34 ist überdies trotz umfassender Einvernahme des Beschuldigten im März 2020 noch nicht zur Anklage gebracht worden.