Die verhängte Strafe von 30 Monaten liegt noch im Bereich, in welchem der teilbedingte Strafvollzug möglich wäre. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, die materiellen Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug seien mangels günstiger Legalprognose nicht gegeben. Diese Argumentation ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht völlig von der Hand zu weisen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass A.________ zwar bereits viermal mit Strafbefehlen verurteilt wurde, nun aber erstmals vor Gericht steht.