6.6 Zwischenfazit / Beachtung des Verbots der reformatio in peius Damit kommt die Kammer rechnerisch insgesamt bereits auf 30 Monate und 5 Tage Freiheitsstrafe. Da das Verbot der Reformatio in peius greift, sind die übrigen Delikte sowie die vorliegend klar negativen Täterkomponenten (einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während hängigem Verfahren, kein Geständnis, nur leicht schwere Jugend, z.T. unter Einfluss von Drogen, Nachtatverhalten und Verhalten im Verfahren [vgl. auch pag. 895 ff.]) nicht mehr näher zu betrachten bzw. wären diese unmittelbar wieder abzuziehen.