14 6.5 Asperation der weiteren Taten (Ziff. II. 2 ff. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) Mit Blick insbesondere auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) kommen für die drei Diebstähle (vgl. Ziff. II. 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) asperiert zwei Monate Freiheitsstrafe hinzu (1 Monat pro Diebstahl [VBRS-Richtlinien S. 47]). Für den mehrfach begangenen Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff.