824 Z. 35). Als Drogenkonsument stand der Beschuldigte unter einem gewissen Druck, regelmässig zu neuen Drogen zu kommen. Ob dies nun als straferleichternder Beweggrund berücksichtigt wird oder eine leichte Einschränkung der Handlungsfreiheit bewirkt, kann offenbleiben. Die Kammer erachtet einen Abzug im Bereich von zwei Monaten als gerechtfertigt. Eine eigentliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erachtet sie jedoch nicht als erwiesen. Aus der objektiven und subjektiven Tatschwere ergibt sich somit für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Einsatzstrafe von 22 Monaten.