Es hat daher ein Zuschlag von 15 % zu erfolgen. Geringfügig erleichternd ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen unbestimmten Anteil der Menge von Methamphetamin und Thaipillen noch nicht weiterverkauft hatte, sondern sich diese Drogen «lediglich» in seinem Besitze befanden. Betroffen ist allerdings nur ein sehr geringer Prozentsatz der anrechenbaren Drogenmenge. Es ist somit als erstes Zwischenfazit von 23 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.