13 antworten. Gemäss der Tabelle von Hansjakob ist somit im Sinne einer ersten Einschätzung von einer Strafe von 22 Monaten auszugehen (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte deutlich mehr als fünf Einzelgeschäfte getätigt hat. Es hat daher ein Zuschlag von 15 % zu erfolgen.