Zwar sind gewisse Einzelhandlungen wohl nach dem 9. Juli 2015 erfolgt, doch ist unbekannt, welche dies im Einzelnen wären. Dementsprechend ist im Folgenden zunächst eine Einsatzstrafe für das qualifizierte BetmG-Delikt «Anfang 2015 bis 9. Juli 2015» zu bilden. Anschliessend ist die Strafe für die Verurteilung vom 9. Juli 2015 zu asperieren und schliesslich sind im Kontext des Betäubungsmittelhandels die Delikte nach dem 9. Juli 2015 zu addieren (Ziff. II. 1. 1.5 f. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).