II. 1. 1.1- 1.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 846 [Anfang 2015 bis teilweise August 2016]) nimmt die Kammer zugunsten des Beschuldigten an, dass diese Delikte allesamt vor dem Urteilszeitpunkt in Sachen EO 14 5681 (Strafbefehl vom 9. Juli 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau) stattfanden. Eine künstliche Trennung dieser «BetmG-Phase» erscheint als nicht angezeigt. Zwar sind gewisse Einzelhandlungen wohl nach dem 9. Juli 2015 erfolgt, doch ist unbekannt, welche dies im Einzelnen wären.