Eine Geldstrafe wäre zudem kaum einbringlich. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und nicht unerheblich einschlägig vorbestraft ist, wobei er durch bisher ausgesprochene Geldstrafen und diverse Verwarnungen nicht zu beeindrucken war. 6. Konkrete (Freiheits-)Strafe in Anwendung der Grundsätze zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz 6.1 Vorbemerkung Mit Blick auf die Deliktszeitpunkte der BetmG-Widerhandlungen gemäss Ziff. I. 1. 1.1 und 1.3 der Anklageschrift (pag. 729 f.) beziehungsweise Ziff. II. 1. 1.1- 1.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag.