12 vom 25. Juli 2013). Sie berücksichtigt insbesondere folgende Umstände: Der Beschuldigte hat praktisch keine Einkünfte (vgl. zum Thema Lohnpfändung auch pag. 951 Z. 1 ff.). Er erzielt nicht genügend Einkommen, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Betreibungsregisterauszug [pag. 808 ff.]). Folglich erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe unzweckmässig und unangebracht. Eine Geldstrafe wäre zudem kaum einbringlich.