Dem kann gefolgt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diejenigen Tatbestände, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können, ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind. Die Kammer trägt dabei den Gesichtspunkten von Zweckmässigkeit und präventiver Effizienz Rechnung (BGE 138 IV 120, Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013