Ein erheblicher Teil der Delikte, für die A.________ nun schuldig erklärt wird, ereignete sich nach seiner letzten Verurteilung vom 07.01.2016. Weder die bedingte Geldstrafe noch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen waren bislang geeignet, A.________ von weiterer deliktischer Tätigkeit abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Geldstrafe A.________ ebenso wenig nachhaltig zu beeindrucken vermag. Das Gericht erachtet deshalb auch die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB als gegeben und erkennt nicht auf Geld-, sondern auf Freiheitsstrafe. Damit werden, ausser den Übertretungen, sämtliche Delikte mit Freiheitsstrafe sanktioniert.