5. Strafrahmen und Art der Strafe Die Vorinstanz führte zum Strafrahmen und der Art der Strafe aus was folgt (pag. 821 f.): Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren bestraft. Damit kann eine Geldstrafe verbunden werden. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die schuldangemessene Strafe festzusetzen. Bei den übrigen Vergehen bzw. Verbrechen sieht der Strafrahmen sowohl Geld- wie auch Freiheitsstrafe vor. Es liegt auf der Hand, dass bei keinem dieser Delikte für sich alleine genommen die Grenze von 180 Strafeinheiten überschritten wird.